Widerruf Autokredit – Gute Nachrichten aus Berlin für Autofahrer

Landgericht Berlin: VW-Bank belehrte Kunden falsch über das Widerrufsrecht / Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij, Partner und Rechtsanwalt der Kraus Ghendler Ruvinskij Anwaltskanzlei

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Köln (ots) – Am 24.10.2017 fand vor dem Landgericht Berlin der zweite Teil der aufsehenerregenden Verhandlung über den Widerruf eines VW-Kredits statt. Das Verfahren wurde durch die Berichtserstattung der Stiftung Warentest in das Zentrum der medialen Aufmerksamkeit gerückt. Denn hier ging es nicht allein um den Widerruf eines einzelnen Kreditvertrags zur Finanzierung eines Schummeldiesels – die Entscheidung der Vorsitzenden Richterin Marianne Voigt wird Auswirkungen auf Millionen Kreditverträge sämtlicher Autobanken haben. Der Verkündungstermin wurde auf den 05.12.2017 anberaumt.

Kreditverträge der VW-Bank sind fehlerhaft

Rechtsanwalt Ruvinskij beobachtete die Verhandlung vor Ort und hat Folgendes zu berichten: „So wie es aussieht, dürfte hier dem Kläger ein Durchbruch gelungen sein. Die Richterin hielt an ihrer bereits im ersten Teil der Verhandlung im April geäußerten Auffassung fest und erachtete die von der VW-Bank erteilte Widerrufsinformation für falsch. Gleich mehrere im Rahmen des Vertragsschlusses gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben wurden nach Meinung des Gerichts nicht ordnungsgemäß erteilt. Die Folge: der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Der Kunde gibt sein gebrauchtes Fahrzeug zurück an die Bank und erhält die Anzahlung und die geleisteten Raten zurück.

In dieser Hinsicht ist die Position der Richterin absolut zu begrüßen. Insofern bestätigte das Gericht die von uns vertretene Rechtsauffassung und eröffnet den Kunden, die einen Wagen bei der VW-Bank finanziert haben, die Möglichkeit ihren Darlehensvertrag zu widerrufen.

Thema Nutzungsentschädigung bleibt streitig

Ärgerlich ist allerdings, dass die Vorsitzende Voigt von ihrer im April geäußerten Auffassung zu der Nutzungsentschädigung abzurücken scheint. Im Rahmen des ersten Verhandlungstermins war ihre Haltung noch ganz klar: Ist die Widerrufsinformation nicht korrekt, bestünde kein Anspruch auf Nutzungswertersatz. Diese Position relativierte die Richterin im Prozess. Die Pflichtangaben seien zwar nicht ordnungsgemäß erteilt, eine Nutzungsentschädigung entfalle aber nur, wenn die Widerrufsbelehrung selbst Fehler enthält. Nach Ansicht der Richterin war das in diesem Darlehensvertrag der VW Bank nicht der Fall.

Diese Schlussfolgerung erscheint nicht konsequent und zwar vor dem folgenden Hintergrund: Darlehensverträge können aus zwei Gründen widerrufbar sein. Einerseits wenn die Widerrufsbelehrung selbst Fehler enthält andererseits wenn im Vertrag nicht alle Pflichtangaben gemacht wurden, zu denen die Bank verpflichtet ist, z.B. die Angabe des effektiven Jahreszinses. Die Richterin betrachtete die Belehrung losgelöst von den Pflichtangaben und hat nur auf inhaltliche Fehler innerhalb der konkreten Information geachtet. Man kann das Gesetz jedoch auch anders interpretieren, und von einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation nur dann ausgehen, wenn sie geeignet ist den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen. Dazu gehört auch die Benennung sämtlicher Pflichtangaben.

Landgericht Berlin könnte den Weg für Millionen Autofahrer ebnen Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Berlin seine Entscheidung begründet. Klar ist allerdings schon jetzt: jetzt wo die Dämme für den Widerruf des Kredits gebrochen sind, wird die Frage der Nutzungsentschädigung die Gerichte noch intensiv beschäftigen.“ Aber schauen wir auf das andere Szenario. Was bedeutet dieses vorläufige Ergebnis für Verbraucher, die ihren Kreditvertrag nun mit guten Erfolgsaussichten widerrufen dürfen.

Widerruf ist in der Regel wirtschaftlich sinnvoll

In solchen Fällen orientiert sich die Entscheidung für einen Widerruf an der Wirtschaftlichkeit im konkreten Fall. Als Faustformel gilt: je weniger Kilometer Sie mit dem Fahrzeug zurückgelegt haben, desto lohnenswerter ist der Widerruf. Wir machen eine kleine Rechnung auf mit den repräsentativen Zahlen aus unserer Statistik (ca. 900 Fälle).

  • Durchschnittlicher Kaufpreis: 28.000 EUR
  • Kaufzeitpunkt: 15. Juni 2015
  • Durchschnittliche jährliche Laufleistung eines PKWs: 14.015 km (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt)
  • Durchschnittliche Gesamtlaufleistung: 250.000 km

Eine Orientierung bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung bietet die folgende Formel:

(Gefahrene Kilometer x Kaufpreis)/Gesamtlaufleistung

(32.701 km x 28.000 EUR)/ 250000 km = 3.662,5 EUR

Auf einen Monat heruntergerechnet liegt die durchschnittliche Nutzungsentschädigung bei ca. 130 EUR. Solche Konditionen der Fahrzeugnutzung sind in Anbetracht des herkömmlichen Wertverlustes auf dem freien Markt äußerst vorteilhaft. Und das gilt nicht nur für Dieselfahrer, die ihre Fahrzeuge kaum noch loswerden können, sondern auch für die übrigen Autofahrer.

Fazit

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Rechtsanwalt Ruvinskij ist sich sicher: auch andere Gerichte werden die Widerrufsinformationen der Autobanken kippen und Autofahrern die Rückabwicklung ihrer Kaufverträge ermöglichen. Und auch in dem Kapitel Nutzungsentschädigung ist das letzte Wort noch lange nicht gesprochen. Für die verbraucherfreundliche Sicht streiten viele gute Argumente die sich früher oder später durchsetzen werden.

Die Kraus Ghendler Ruvinskij Anwaltskanzlei ist eine der führenden Kanzleien im Widerruf von Autokrediten mit Standorten in Berlin, Essen, Frankfurt, Hamburg, Köln und München.
www.anwalt-kg.de/bankenrecht

Original-Content von: Kraus Ghendler Ruvinskij, übermittelt durch news aktuell

Author: Mobile-Magazin

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